| Die ganze Aufregung ist - gelinde gesagt - zuviel Ehre für dieses Urteil.
Das Urteil ist schon aus formellen Gründen greifbar falsch (wenn der Antragsteller den eV-Antrag zurück nimmt, muß er zwingend die Kosten tragen. Wenn der Richter dies im Urteil ändert, ist dies contra legem. Und wenn der Richter sich noch nicht einmal die Mühe macht, dies anhand des Gesetzes zu begründen, sondern nur seine persönlichen Gerechtigkeitsempfindungen daherschwafelt, gibt es hierfür nur zwei mögliche Erklärungsgründe:
1. Es steckt eine andere Überlegung hinter diesem Urteil, die aus dem Text nicht hervorgeht, weil der Richter es nicht besser rechtlich fassen konnte. Oder:
2. Das Urteil ist wegen seines geringen Streitwerts nicht berufungsfähig und damit jeglicher Überprüfung entzogen.
Bei dem Urteil des AG Winsen tippe ich zugunsten des Richters einmal auf beide Gründe.
Also: Keine weitere Aufregung über dieses Urteil, es ist es nicht wert.
Im übrigen: Der hier überlegte Umzug ins Ausland nützt nichts. Solange die Webseite bestimmungsgemäß in D abrufbar ist, ist bei Beleidigungen, Wettbewerbsverstößen, Markenverletzungen etc.pp. deutsches Recht anwendbar und sind deutsche Gerichte zuständig. |