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§1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, [...]
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§2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,[...]
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Das gilt im Prinzip für jeden der in irgendeiner Form Informationen ins Internet stellt. Die Unterscheidung ob privat oder nicht wird in Zukunft wohl nicht mehr von einem selbst, sondern im Zeifel von einem Gericht gemacht.
Grüße
Mo