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| | #31 (permalink) | |
| WPD-Team ![]() Registriert seit: 13.05.2005
Beiträge: 1.536
| Zitat:
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| | #32 (permalink) |
| PostRank: 2 ![]() Registriert seit: 27.06.2005
Beiträge: 71
| Die ganze Aufregung ist - gelinde gesagt - zuviel Ehre für dieses Urteil. Das Urteil ist schon aus formellen Gründen greifbar falsch (wenn der Antragsteller den eV-Antrag zurück nimmt, muß er zwingend die Kosten tragen. Wenn der Richter dies im Urteil ändert, ist dies contra legem. Und wenn der Richter sich noch nicht einmal die Mühe macht, dies anhand des Gesetzes zu begründen, sondern nur seine persönlichen Gerechtigkeitsempfindungen daherschwafelt, gibt es hierfür nur zwei mögliche Erklärungsgründe: 1. Es steckt eine andere Überlegung hinter diesem Urteil, die aus dem Text nicht hervorgeht, weil der Richter es nicht besser rechtlich fassen konnte. Oder: 2. Das Urteil ist wegen seines geringen Streitwerts nicht berufungsfähig und damit jeglicher Überprüfung entzogen. Bei dem Urteil des AG Winsen tippe ich zugunsten des Richters einmal auf beide Gründe. Also: Keine weitere Aufregung über dieses Urteil, es ist es nicht wert. Im übrigen: Der hier überlegte Umzug ins Ausland nützt nichts. Solange die Webseite bestimmungsgemäß in D abrufbar ist, ist bei Beleidigungen, Wettbewerbsverstößen, Markenverletzungen etc.pp. deutsches Recht anwendbar und sind deutsche Gerichte zuständig.
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| | #33 (permalink) | |
| PostRank: 0 ![]() Registriert seit: 02.07.2005
Beiträge: 1
| ZPO schonmal gelesen? Bzw. überhaupt den Beschluss? Es ist kein Urteil, es ist ein Beschluss. Da ist weder eine Revision zulässig noch eine Berufung. Es wäre eine sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zulässig. Der Streitwert ist lt. netlaw 1250,- Euro. Ab 1250,- Euro wäre auch bei einem Urteil eines Amtsgerichts Berufung möglich. Des Weiteren sei angemerkt, dass das Fax (die Klagerücknahme) lt. netlaw keine Unterschrift trug. Es gibt unterschiedliche gerichtliche Auffassungen über die Wirksamkeit von Schriftstücken, die ohne Unterschrift versendet werden. Das AG Winsen bezog sich auf die Wirksamkeit eines GMX-Faxes, bzw. eines Computerfaxes, wo es technisch nicht möglich ist, eine Unterschrift beizufügen, auf die Entscheidung des gemeinsamen Senats. Wenn schon Kritik, dann sollte die Kritik auch inhaltlich korrekt sein. Bzw. § 269 ZPO gelesen? Dort kann unter bestimmten Gründen auch dem Beklagten die Kosten auferlegt werden, wenn der Kläger seine Klage / seinen Antrag zurücknimmt. Zitat:
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| | #34 (permalink) |
| PostRank: 2 ![]() Registriert seit: 27.06.2005
Beiträge: 71
| Hallo drink-power, zpo habe ich gelesen, Deine Einwände treffen allerdings nicht auf den veröffentlichten Beschluß.
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